Berichte

Wie wehrt man sich gegen irreführende Werbung?

Die Werbung nimmt es mit ihren Aussagen nicht so genau. Da suggeriert die Packung einer überaus ungesunden Zucker-Fett-Schnitte schon mal, dass der Inhalt sehr gesund sei und gerne werden auch die nicht vorhandenen Früchte eines “Frucht”-Getränkes hervorgehoben und die enthaltenen Aromastoffe gefließlich verschwiegen. Solche Tricksereien dürften aus Sicht der Hersteller dringend nötig sein, denn die Menschen möchten sich offensichtlich gerne gesund ernähren um lange und beschwerdefrei zu leben. Gesunde Lebensmittel sind aber teuer bei der Herstellung und machen schnell satt, so dass der Kunde weniger davon kaufen muss. Das ist für einen Hersteller schlecht, denn der möchte viel verkaufen und große Gewinne einstreichen. Diese Ziele erreicht ein Produzent besonders leicht dann, wenn er minderwertige Ware liefert und sie durch schöne Worte und tolle Bilder als hochwertig erscheinen lässt. Jetzt gibt es aber ein Problem. Im Strafgesetzbuch steht, dass die Vorspiegelung falsche Tatsachen und das Unterdrücken wahrer Tatsachen mit Geld- und Gefängnisstrafen geahndet wird, wenn man dies tut, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
[..]

Quelle: http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html

Die Gefängnisse müssten eigentlich gut ausgelastet sein. Dass dies nicht der Fall ist, liegt vermutlich daran, die Definitionen im Bereich der Irreführung sehr schwammig sind. Das was der eine als Täuschung ansieht ist für den anderen eine ganz legale und korrekte Angabe.
Laut Aussage des Rechtsanwalts Remo Klinger bei ZDF, Fontal21, bietet das Recht zwar die Möglichkeit, gegen eine mögliche Irreführung vorzugehen, das gilt aber nicht für den normalen Verbraucher. Klagen können nur die anerkannten Verbraucherschutzverbände, die Konkurrenten und bestimmte Handelsverbände. Hinzu kommen erschwerend finanzielle Hemmnisse, die eine Klage zu einem riskanten Unterfangen machen. Eine einstweilige Verfügung beispielsweise kann zwar relativ schnell erwirkt werden, sollte sie aber irgendwann im Laufe des Prozesses aufgehoben werden, dann muss der Kläger sämtliche entgangene Gewinne (wie auch immer man die feststellt) für das in der Zwischenzeit nicht vertriebene Produkt bezahlen. Das Schadensersatzrisiko ist dadurch für den Kläger unkalkulierbar. Als effektiver Rechtsschutz fallen einstweilige Verfügungen aus dem genannten Grund nahezu aus.
Es bleibt nur die Möglichkeit von reinen Klagen, welche aber über Jahre dauern können. Hersteller können solche Verfahren normalerweise einfach aussitzen.
Aufgrund der Ineffizienz des Rechtssystems können große Konzerne problemlos Produkte auf den Markt bringen, bei denen sie genau wissen, dass sie problematisch sind. Die hersteller spekulieren einfach darauf, dass die einzelnen Produkte in der Masse untergehen und garnicht erst dagegen vorgegangen wird. Und wenn doch beispielsweise ein Verband die Hürden und Risiken auf sich nimmt und gegen eine irreführende Produktwerbung klagt, dann entstehen dem Hersteller keine großen Risiken. Er muss, sollte er verlieren, in der Regel nicht das ganze Produkt vom Markt nehmen, sondern nur dessen Anpreisung ändern. Der Kläger kann zwar noch Anspruch auf Gewinnabschöpfung beantragen (dann muss das Unternehmen im Erfolgsfall die durch die irreführende Werbung erlangten Gewinne abgeben), trägt die Risiken für das Verfahren aber selbst. Und wer erhält die Gewinnabschöpfung, wenn der Kläger Erfolg hat? Der Staat. Der Kläger trägt nur die Risiken für einen Misserfolg und geht im Erfolgsfall leer aus.

Auf den Rechtsstaat und die Verbraucherschutzorganisationen können wir Konsumenten nicht vertrauen. Ebensowenig werden Konkurrenten oder Handelsverbände von ihrem Klagerecht Gebrauch machen. Im Prinzip bleibt nur eine Möglichkeit: Wir müssen uns selbst informieren, welcher Hersteller es besonders ungenau mit der Wahrheit nimmt und dessen Produkte meiden.


 0