Wen interessiert schon die Wahrheit?
Die Autofahrten zu filmen kann durchaus sinnvoll sein. So wie es im Luftverkehr üblich ist, möglichst viele Informationen zu protokollieren, um bei einem Zwischenfall den Hergang rekonstruieren zu können, können auch im Straßenverkehr Aufzeichnungen, etwa mit einer Kamera, hilfreich sein, um eine kritische Situation im Nachhinein zu analysieren. Es muss nicht gleich ein schwerer Unfall sein, bei dem die Aufnahmen als Beweismaterial herangezogen werden. Schon alltägliche unvorhergesehene Vorkommnisse erfordern eine Reaktion, wie etwa ein Ausweichmanöver. In der Hektik reagiert man möglicherweise nicht optimal. Die Kameraaufzeichnungen ermöglicht es dann aber, die Situation später noch einmal mit etwas Abstand anzuschauen und zu überlegen, wie man hätte besser reagieren können. Auch Sportler nehmen beispielsweise ihre Bewegungsabläufe auf und können so Optimierungsvorschläge mit dem Trainer durchgehen.
Das mag albern klingen, aber wenn man bedenkt, dass Kraftfahrzeugfahrer eine tonnenschwere Masse mit hohen Geschwindigkeiten bewegen, sollte klar sein, dass jeder Fahrer mit seinen Handlungen in kurzer Zeit viel Schaden anrichten kann. Feststehende Messer mit einer Klingenlänge von über 12 cm Fallen unter das Waffengesetz und dürfen nicht ohne weiteres in der Öffentlichkeit geführt werden. Dabei sind solche Messer harmlos verglichen mit dem Gefahrenpotential eines voll beladenen Kleintransporters. Einen solchen darf aber theoretsich jeder in der Öffentlichkeit fahren, dem die entsprechende Führerscheinprüfung gelungen ist. Ob die Person dazu geistig wirklich in der Lage ist, das wird kaum ein Fahrlehrer und noch weniger der Fahrprüfer in kurzer Zeit beurteilen können. Viele Verkehrsteilnehmer scheinen schon damit überfordert zu sein, bei der Ausfahrt aus einem Kreisverkehr den Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen. Ganz zu schweigen von den Rowdies, die meinen, dass ihre Coolnes mit der Motorstärke des getunten Autos und der gefahrenen Geschwindigkeit korreliert.
Perfekt wird natürlich niemand ein Fahrzeug lenken. Aber man kann sich ständig verbessern. Die nachträgliche Auswertung von Videoaufzeichnungen kann dabei sehr hilfreich sein. Ebenso ist es natürlich nicht schlecht, wenn man eine Dokumentation hat, wie man von Halbwüchsigen über weite Strecken immer wieder abgedrängt und ausgebremst wird, falls durch dieses unnötig riskante Verhalten ein Unfall provoziert wird. Oder wenn ein an unübersichtlicher Stelle überholender Verkehrsteilnehmer sich mit dem Gegenverkehr verschätzt hat und ohne Sicherheitsabstand vor dem eigenen Fahrzeug einschert und dann aus irgendwelchen Gründen auch noch so fest in die Bremsen steigt, dass es zu einem Auffahrunfall kommt.
Leider ist die Verwendung von Kameras in Fahrzeugen aus rechtlicher Sicht zumindest fragwürdig. So können Richter, die offensichtlich nicht ernsthaft an der Wahrheitsfindung interessiert zu sein scheinen, die Aufnahmen solcher Kameras grundsätzlich ablehnen, weil sie möglicherweise gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen. Sie müssen sich die Aufnahmen nicht anschauen und dann bewerten, ob sie glaubwürdig sind und der Aufklärung des Sachverhaltes dienen können.
Die Veröffentlichung der Aufnahmen im Internet kann natürlich durchaus Persönlichkeitsrechte verletzen und aus Sicht des Datenschutzes problematisch sein. Wieso aber auch eine private Verwendung oder die Weitergabe des Filmmaterials an einen Richter unzulässig sein soll, ist jedoch mehr als fragwürdig. Dass eine solche Verwendung nicht rechtens sei, wird mitunter sogar vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk suggeriert.
Auf der einen Seite ist es also nicht problematisch, mit einer hochauflösenden Spiegelreflexkamera aufnahmen im Straßenverkehr zu machen und diese Bilder jahrzehntelang zu speichern. Eine verwackelte Aufnahme einer Kamera auf dem Armaturenbrett (Dashcam) mit niedriger Auflösung, die zudem üblicherweise nach einigen Aufzeichnungs-Stunden automatisch überschrieben wird, soll hingegen ein möglicher verstoß gegen Datenschutzbestimmungen sein? Und wie sieht es mit den unzähligen Kameras vor und in Bahnhöfen, Ladengeschäften und Bussen aus? Berühren die etwa nicht die Persönlichkeitsrechte der Menschen und schränken die informationelle Selbstbestimmung ein?
Barbara Thiel sieht es beispielsweise als Unding, dass das niedersächsische Amtsgericht in Nienburg solche Dashcam-Aufzeichnungen nutzte, um einen Verkehrsrowdie zu überführen. Sie findet es nicht akzeptabel, dass das berechtigte Interesse desjenigen höher bewertet wird, der die Aufnahmen macht, als der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Nach dieser seltsamen Logik könnte ein Mörder, der bei seiner Tat von einer Überwachungskamera gefilmt wurde, sich auf sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen und die Verwendung der Aufnahmen gegen ihn unterbinden.
Auf der einen Seite hat der Staat kein wirksames System, Verkehrsteilnehmer, die absichtlich riskant fahren und immer wieder andere Menschen gefährden, rechtzeitig zu erkennen sicher von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen. Auf der anderen Seite versuchen die Politiker solche gefährlichen Menschen zu schützen, indem sie den übrigen Menschen die Möglichkeit nehmen, den Sachverhalt vorübergehend zu dokumentieren.
Die Verwendung von Dashcams ist aus rechtlicher Sicht angeblich umstritten, selbst dann wenn man die Aufnahmen nicht veröffentlicht. Sicher ist nur, dass die Datenschutzbeauftragten, welche sich so sehr gegen den Einsatz von Kameras im Straßenverkehr wehren, gewiss nicht da sind, um den Opfern von Rowdies bei einem Unfall und den (juristischen) Folgen zu helfen oder um vor Gericht den tatsächlichen Hergang zu ermitteln. Im Zweifelsfall wird halt möglicherweise das Unfallopfer anstelle des Rowdies sanktioniert. Einen Sündenbock findet man leicht. Wen interessiert schon die Wahrheit?
Weiterführende Informationen:
Bundesdatenschutzbeauftragte warnt vor Dashcams
Das mag albern klingen, aber wenn man bedenkt, dass Kraftfahrzeugfahrer eine tonnenschwere Masse mit hohen Geschwindigkeiten bewegen, sollte klar sein, dass jeder Fahrer mit seinen Handlungen in kurzer Zeit viel Schaden anrichten kann. Feststehende Messer mit einer Klingenlänge von über 12 cm Fallen unter das Waffengesetz und dürfen nicht ohne weiteres in der Öffentlichkeit geführt werden. Dabei sind solche Messer harmlos verglichen mit dem Gefahrenpotential eines voll beladenen Kleintransporters. Einen solchen darf aber theoretsich jeder in der Öffentlichkeit fahren, dem die entsprechende Führerscheinprüfung gelungen ist. Ob die Person dazu geistig wirklich in der Lage ist, das wird kaum ein Fahrlehrer und noch weniger der Fahrprüfer in kurzer Zeit beurteilen können. Viele Verkehrsteilnehmer scheinen schon damit überfordert zu sein, bei der Ausfahrt aus einem Kreisverkehr den Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen. Ganz zu schweigen von den Rowdies, die meinen, dass ihre Coolnes mit der Motorstärke des getunten Autos und der gefahrenen Geschwindigkeit korreliert.
Perfekt wird natürlich niemand ein Fahrzeug lenken. Aber man kann sich ständig verbessern. Die nachträgliche Auswertung von Videoaufzeichnungen kann dabei sehr hilfreich sein. Ebenso ist es natürlich nicht schlecht, wenn man eine Dokumentation hat, wie man von Halbwüchsigen über weite Strecken immer wieder abgedrängt und ausgebremst wird, falls durch dieses unnötig riskante Verhalten ein Unfall provoziert wird. Oder wenn ein an unübersichtlicher Stelle überholender Verkehrsteilnehmer sich mit dem Gegenverkehr verschätzt hat und ohne Sicherheitsabstand vor dem eigenen Fahrzeug einschert und dann aus irgendwelchen Gründen auch noch so fest in die Bremsen steigt, dass es zu einem Auffahrunfall kommt.
Leider ist die Verwendung von Kameras in Fahrzeugen aus rechtlicher Sicht zumindest fragwürdig. So können Richter, die offensichtlich nicht ernsthaft an der Wahrheitsfindung interessiert zu sein scheinen, die Aufnahmen solcher Kameras grundsätzlich ablehnen, weil sie möglicherweise gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen. Sie müssen sich die Aufnahmen nicht anschauen und dann bewerten, ob sie glaubwürdig sind und der Aufklärung des Sachverhaltes dienen können.
Die Veröffentlichung der Aufnahmen im Internet kann natürlich durchaus Persönlichkeitsrechte verletzen und aus Sicht des Datenschutzes problematisch sein. Wieso aber auch eine private Verwendung oder die Weitergabe des Filmmaterials an einen Richter unzulässig sein soll, ist jedoch mehr als fragwürdig. Dass eine solche Verwendung nicht rechtens sei, wird mitunter sogar vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk suggeriert.
Moderator: “Unzulässig sind viele Aufnahmen aber auch ohne Veröffentlichung, erklärt die Datenschutzbeauftragte des Landes Niedersachsen, Barbara Thiel.”
Barbara Thiel: “Hübsche Landschaftsaufnahmen dürfen Sie machen, weil da geht es nicht um personenbezogene Daten. Es geht eben darum, dass Fahrzeuge aufgezeichnet werden, dass Kennzeichen aufgezeichnet werden und auf diese Art und Weise lassen sich Rückschlüsse auf die jeweilige Person ziehen, die aufgenommen wird.”
Moderator: “Verstöße gegen Persönlichkeitsrechte könnten hohe Bußgelder zur Folge haben, warnt Thiel.
Quelle: B5 Hintergrund, 27.01.2016, 06:50 Uhr
Auf der einen Seite ist es also nicht problematisch, mit einer hochauflösenden Spiegelreflexkamera aufnahmen im Straßenverkehr zu machen und diese Bilder jahrzehntelang zu speichern. Eine verwackelte Aufnahme einer Kamera auf dem Armaturenbrett (Dashcam) mit niedriger Auflösung, die zudem üblicherweise nach einigen Aufzeichnungs-Stunden automatisch überschrieben wird, soll hingegen ein möglicher verstoß gegen Datenschutzbestimmungen sein? Und wie sieht es mit den unzähligen Kameras vor und in Bahnhöfen, Ladengeschäften und Bussen aus? Berühren die etwa nicht die Persönlichkeitsrechte der Menschen und schränken die informationelle Selbstbestimmung ein?
Barbara Thiel sieht es beispielsweise als Unding, dass das niedersächsische Amtsgericht in Nienburg solche Dashcam-Aufzeichnungen nutzte, um einen Verkehrsrowdie zu überführen. Sie findet es nicht akzeptabel, dass das berechtigte Interesse desjenigen höher bewertet wird, der die Aufnahmen macht, als der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Nach dieser seltsamen Logik könnte ein Mörder, der bei seiner Tat von einer Überwachungskamera gefilmt wurde, sich auf sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen und die Verwendung der Aufnahmen gegen ihn unterbinden.
Auf der einen Seite hat der Staat kein wirksames System, Verkehrsteilnehmer, die absichtlich riskant fahren und immer wieder andere Menschen gefährden, rechtzeitig zu erkennen sicher von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen. Auf der anderen Seite versuchen die Politiker solche gefährlichen Menschen zu schützen, indem sie den übrigen Menschen die Möglichkeit nehmen, den Sachverhalt vorübergehend zu dokumentieren.
Die Verwendung von Dashcams ist aus rechtlicher Sicht angeblich umstritten, selbst dann wenn man die Aufnahmen nicht veröffentlicht. Sicher ist nur, dass die Datenschutzbeauftragten, welche sich so sehr gegen den Einsatz von Kameras im Straßenverkehr wehren, gewiss nicht da sind, um den Opfern von Rowdies bei einem Unfall und den (juristischen) Folgen zu helfen oder um vor Gericht den tatsächlichen Hergang zu ermitteln. Im Zweifelsfall wird halt möglicherweise das Unfallopfer anstelle des Rowdies sanktioniert. Einen Sündenbock findet man leicht. Wen interessiert schon die Wahrheit?
Weiterführende Informationen:
Bundesdatenschutzbeauftragte warnt vor Dashcams