Gesetzentwurf zum Stiftungsrecht als trojanisches Pferd für Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Das die Ergebnisse der PCR-Tests ohne die Angabe des CT-Wertes (cycle threshold) wenig aussagekräftig sind, wird auch beim öffentlich-rechtlichen Sender ZDF nicht abgestritten. Dies ist schon lange bekannt, dennoch spielt dieser Wert in der politischen Diskussion keine nennenswerte Rolle, obwohl auf Basis dieser Test massive Eingriffe in die Freiheiten der Menschen begründet wurden und werden.
In einem Strategiepapier des Bundesministerium des Inneren wird vorgeschlagen, mit welchen Maßnahmen man eine “gewünschte Schockwirkung” (!) erzeugen und die Menschen in Angst und Schrecken versetzen kann.
Krankenhäuser haben möglicherweise Zahlen manipuliert, um höhere finanzielle Unterstützungen zu erhalten.
Politiker sind in dubiose Masken-Deals verwickelt.
Mit Schnelltest wurde betrogen.
Politiker wollen unverhohlen den Menschen, die nicht den politischen Vorgaben folgen, den Alltag unangenehmer machen.
Ständig kommen neue Ungereimtheiten, kriminelle Handlungen und moralisch fragwürdige Aktivitäten im Zusammenhang mit dieser “Pandemie” ans Licht. Anstatt aber die Verfehlungen einzugestehen und aufzuarbeiten, wurde am Donnerstag, dem 24.06. um 23:16 Uhr der nächste Bock geschossen und versucht über eine Abstimmung zum Stiftungsrecht auch gleich noch eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes unabhängig von der epidemischen Lage durchzubringen, die durch Artikel 9 die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Dies kann in der Vorabfassung des Entwurfs auf Seite 5 nachgelesen werden.
Wie auf der Website des Deutschen Bundestages nachgelesen werden kann, besagen die betreffenden Artikel unter anderem, dass eine aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassene Rechtsverordnung spätestens ein Jahr nach der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag außer Kraft tritt. Bis zu ihrem Außerkrafttreten können solche Rechtsverordnungen auch nach Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geändert werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber eben auch, dass eine aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassene Rechtsverordnung ein Jahr lang nach Ende der epidemischen Lage weiterhin Gültigkeit haben kann!
Die AfD hatte zwar noch interveniert und verlangt, über Teile des Gesetzentwurfs und über den Gesetzentwurf insgesamt getrennt abzustimmen. In namentlicher Abstimmung mit 412 Stimmen gegen 212 Stimmen bei zwei Enthaltungen stimmte der Bundestag letztendlich aber für die Annahme der Artikel neun und zehn zum Infektionsschutzgesetz. Das Programm zur Einschränkung der “Grundrechte” kann also auch ohne Corona-Neuinfektionen noch ein Jahr lang weitergeführt werden!
Man könnte außerdem meinen, dass Entscheidungen zur Einschränkung der Freiheiten von Millionen Menschen eine besondere Bedeutung hätten. Stattdessen werden sie einfach so mitten in der Nacht ganz nebenbei durchgewunken.
In einem Strategiepapier des Bundesministerium des Inneren wird vorgeschlagen, mit welchen Maßnahmen man eine “gewünschte Schockwirkung” (!) erzeugen und die Menschen in Angst und Schrecken versetzen kann.
Krankenhäuser haben möglicherweise Zahlen manipuliert, um höhere finanzielle Unterstützungen zu erhalten.
Politiker sind in dubiose Masken-Deals verwickelt.
Mit Schnelltest wurde betrogen.
Politiker wollen unverhohlen den Menschen, die nicht den politischen Vorgaben folgen, den Alltag unangenehmer machen.
Ständig kommen neue Ungereimtheiten, kriminelle Handlungen und moralisch fragwürdige Aktivitäten im Zusammenhang mit dieser “Pandemie” ans Licht. Anstatt aber die Verfehlungen einzugestehen und aufzuarbeiten, wurde am Donnerstag, dem 24.06. um 23:16 Uhr der nächste Bock geschossen und versucht über eine Abstimmung zum Stiftungsrecht auch gleich noch eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes unabhängig von der epidemischen Lage durchzubringen, die durch Artikel 9 die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Dies kann in der Vorabfassung des Entwurfs auf Seite 5 nachgelesen werden.
Wie auf der Website des Deutschen Bundestages nachgelesen werden kann, besagen die betreffenden Artikel unter anderem, dass eine aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassene Rechtsverordnung spätestens ein Jahr nach der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag außer Kraft tritt. Bis zu ihrem Außerkrafttreten können solche Rechtsverordnungen auch nach Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geändert werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber eben auch, dass eine aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassene Rechtsverordnung ein Jahr lang nach Ende der epidemischen Lage weiterhin Gültigkeit haben kann!
Die AfD hatte zwar noch interveniert und verlangt, über Teile des Gesetzentwurfs und über den Gesetzentwurf insgesamt getrennt abzustimmen. In namentlicher Abstimmung mit 412 Stimmen gegen 212 Stimmen bei zwei Enthaltungen stimmte der Bundestag letztendlich aber für die Annahme der Artikel neun und zehn zum Infektionsschutzgesetz. Das Programm zur Einschränkung der “Grundrechte” kann also auch ohne Corona-Neuinfektionen noch ein Jahr lang weitergeführt werden!
Man könnte außerdem meinen, dass Entscheidungen zur Einschränkung der Freiheiten von Millionen Menschen eine besondere Bedeutung hätten. Stattdessen werden sie einfach so mitten in der Nacht ganz nebenbei durchgewunken.