Grundgesetz, Artikel 20
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Quelle: http://http://dejure.org/
Im letzten Abschnitt steht „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, …“ Soweit, so gut, aber hinter dem Komma ist folgender Zusatz zu lesen, worauf die Wissensmanufaktur aufmerksam macht: „wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“. Und damit hat die Aussage in der Realität jegliche Bedeutung verloren. Da es grundsätzlich nicht möglich ist, zu beweisen, „dass eine andere Abhilfe nicht möglich ist“, kann man praktisch niemals einen Widerstand begründen. Abgesehen davon würde sich der Widerstand auf die üblichen zulässigen und weitgehend unwirksamen Mittel beschränken, beispielsweise Demonstrationen.