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    StVO – Überholen von Radfahrern

    Wenn sich schnelle und langsame Verkehrsteilnehmer eine gemeinsame Fahrbahn teilen, kommt es immer wieder zu gefährlichen Situationen. Deswegen dürfen langsame Traktoren nicht auf Autobahnen fahren und Autofahrer dürfen nicht durch Ortschaften rasen. Leider müssen dennoch häufig unterschiedlich schnelle Verkehrsteilnehmer die gleiche Fahrbahn benutzen, da nicht genügend Platz für eigene Fahrbahnen vorhanden ist oder der Bau von beispielsweise zusätzlichen Radwegen oder Fahrbahnen für Elektrokleinstfahrzeug zu kostspielig wäre.
    In Tempo-30-Zonen dürfen sogar keine benutzungspflichtigen Radwege ausgewiesen werden. Sie dürfen nur Straßen ohne Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) und Leitlinien (Zeichen 340) umfassen, weshalb auch die Anlage von Schutzstreifen unzulässig ist. Dies führt immer wieder zu Verwirrungen, wenn Markierungen auf dem Bürgersteig einen Radweg vermuten lassen, tatsächlich aber kein Radweg vorhanden ist.
    Dass Radfahrer mit PKWs und LKWs gemeinsam unterwegs sind, gehört somit zum Straßenbild und damit leider auch immer wieder fürchterliche Unfälle bei denen Radfahrer verletzt oder gar getötet werden.