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    Bildung krimineller Vereinigungen

    Bildung krimineller Vereinigungen

    (1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
    1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
    [..]

    Quelle: Strafgesetzbuch § 129

    Dem Gesetzestext nach dürfen die etablierten Parteien offensichtlich nach belieben Straftaten begehen, ohne dafür belangt werden zu können. Auch wenn der ursprüngliche Gedanke von Absatz (2) war, politische Gruppierungen vor willkürlicher Kriminalisierung zu schützen, so klingt die Formulierung doch sehr seltsam.

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