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Räum- und Streupflicht bei Eis und Schnee

Auf dem Markt sind unterschiedliche Streumittel erhältlich – Granulat und Salz sind die gebräuchlichsten. Fraglich ist, welches Mittel zu benutzen ist. Viele Kommunen verbieten nämlich durch Satzungen den privaten Gebrauch von Salz oder schränken ihn ein.
Hintergrund ist, dass der übermäßige Gebrauch von Salz das Grundwasser verschmutzt und Tieren und Pflanzen schadet. An dieser Stelle tut sich ein Spannungsfeld zwischen der Verkehrssicherungspflicht und den kommunalen Satzungen auf, die Salz verbieten. Denn kommt es zu einem Schaden, der durch Streuen mit Salz verhindert worden wäre, kann eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegen. Dies kann wie dargestellt zu einem Schadensersatzanspruch führen. So entschied es das Amtsgericht München (Az.: 261 C 11411/98). In einem solchen Fall wäre unter Umständen die Kommune in Regress zu nehmen.[1]

Quelle: Focus

Kommune verpflichte die Bürger zum Winterdienst auf Gehwegen. Die Bürger haben hierfür üblicherweise keine fachliche und juristische Ausbildung und werden auch nicht für die Arbeit bezahlt. Das Streuen mit Salz wird von vielen Kommunen darüber hinaus verboten, während die Kommunen selbst die Straßen und Radwege ungeachtet der negativen Auswirkungen mit Salz abstreuen. Wenn es zu einem Unfall auf einem von einem Bürger zu sichernden Gehweg kommt, der durch das Streuen von Salz zu verhindern gewesen wäre, haftet der Bürger. Er ist schließlich seiner Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.
Der Bürger kann dann zwar die Kommune in Regress nehmen. Einen Verantwortlichen wird es dort jedoch nicht geben und die Kommune wird sich zudem von den Steuergeldern, die auch der betroffene Bürger bezahlen muss, gute Anwälte leisten können, um die Forderungen abzuschmettern. Nicht nur, dass der Bürger genötigt wird, geltende Regeln zu brechen und unerlaubt Salz zu streuen, er muss sich bei einem Schaden infolge der Einhaltung der Regeln auch noch juristisch gegen eine anonyme Verwaltung ohne menschlichen Verantwortlichen durchsetzen und die Anwälte der Gegenseite darüber hinaus wie zum Hohn mit seinen eigenen Steuerbeiträgen bezahlen. Wenn das keine tolle Demokratie in einem funktionierenden Rechtsstaat ist!


Weiterführende Informationen:
Bei wildem Schneegestöber muss niemand schippen


Literaturverzeichnis:
[1]
Schnee räumen – Ihre Räum- und Streupflicht bei Eis und Schnee; Focus; Tobias Klingelhöfer; http://www.focus.de/finanzen/experten/tobias_klingelhoefer/winter-ihre-raeum-und-streupflicht-bei-eis-und-schnee_id_6506385.html; 18.01.2017
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